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Eigenheimzulage
Der Staat möchte, dass sich möglichst viele ein eigenes Zuhause leisten können. Dieses Ziel unterstützt er mit der so genannten Eigenheimzulage.


Die Eigenheimzulage ist ein finanzieller Zuschuss für Eigentümer, Käufer oder Bauherren einer selbst genutzten Immobilie. Die Eigenheimzulage gliedert sich in drei Fördermöglichkeiten:

 

1. Grundförderung

- Für den Erwerb von Neu- oder Altbauten, den Ausbau oder die Erweiterung einer Immobilie   erhalten Sie   eine  Grundförderung.

- Die Grundförderung ist ein Zuschuss in Höhe von 2,5 Prozent (bei Altbau, Ausbau,   Erweiterung) bzw. 5   Prozent (bei Neubau) der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten,
  max.  jedoch 1278 Euro pro Jahr (bei   Altbau, Ausbau, Erweiterung) bzw. 2556 Euro pro Jahr   (bei   Neubau).

- Der Zuschuss wird 8 Jahre lang ab Fertigstellung bzw. Anschaffung und ab Beginn der   Nutzung zu   eigenen  Wohnzwecken jedes Jahr am 15. März direkt ausgezahlt.

 

2. Kinderzulage

- Die Kinderzulage ist ein Zuschuss von 767 Euro pro Jahr für jedes zum Haushalt des   Steuerpflichtigen   gehörende Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder   Kindergeld besteht.

- Der Zuschuss wird 8 Jahre ab Fertigstellung des Objektes bzw. der Anschaffung und ab   Beginn der   Nutzung  zu eigenen Wohnzwecken direkt ausgezahlt.

- Voraussetzung für den Erhalt der Kinderzulage ist der Erhalt der Grundförderung.

 

3. Ökozulage

Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Berater.

 

Wer kann Eigenheimzulage erhalten?

Der Anspruch auf die Eigenheimzulage ist gesetzlich geregelt. Danach hat jeder unbeschränkt steuerpflichtige Bauherr oder Käufer Anspruch auf die Zulage, wenn er noch keine Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz oder den §§ 7b bzw. 10e EStG erhalten hat.

Es gilt eine so genannte Objektbeschränkung: Einem Alleinstehenden steht die Zulage für ein Objekt zu; einem Ehepaar für zwei Objekte, falls diese in keinem räumlichen Zusammenhang stehen.

Für die Eigenheimzulage gelten bestimmte Einschränkungen. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Berücksichtigt werden das Jahr der Antragstellung und das Vorjahr. Die Summe dieser Einkünfte darf 81 807 Euro bei Alleinstehenden bzw. 163 614 Euro bei zusammen veranlagten Personen nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze erhöht sich für den Bemessungszeitraum um 30 678 Euro für jedes Kind, für das Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht.

 

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